Neue Informationspflichten zu Stoffen in Erzeugnissen aus der EU-Abfallrahmenrichtlinie

Ab dem 5. Januar 2021 sind Lieferanten von Erzeugnissen, d.h. Produzenten oder Importeure, Händler oder andere Akteure der Lieferkette, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, verpflichtet, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Informationen zu Erzeugnissen mit Stoffen der REACH-Kandidatenliste (sogenannte „besonders besorgniserregende Stoffe“ oder SVHC („Substances of Very High Concern“)) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung. Auf deutscher Ebene finden sich die rechtlichen Voraussetzungen hierzu im neuen § 16f Chemikaliengesetz (ChemG).

Im Falle der Datenübermittlung über die Datenbank SCIP (“Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)“) werden detaillierte Informationen zu Erzeugnissen und deren Inhaltstoffen gefordert, die teilweise über die Anforderungen von Art. 33 (1) der REACH-Verordnung hinausgehen.

Die vom BDLI mit erstellte gemeinsame Verbändeinformation beschreibt die aus heutiger Sicht möglichen Optionen, Aufgaben und Pflichten der betroffenen Unternehmen und gibt Hilfestellungen bei der Umsetzung von § 16f ChemG.

Mit anderen betroffenen Verbänden zusammen stehen wir weiter im Austausch mit Politik und Behörden, um die neuen Anforderungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. 
WICHTIG: Die Verbändeinformation stellt ein „lebendes Dokument“ dar, das jederzeit – und je nach Kenntnisstand – angepasst werden kann und soll.