Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) verabschiedet

Unter anderem sollen die Vergabestellen Aufträge schneller erteilen können, als dies nach der aktuellen Rechtslage möglich ist. Außerdem können mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.

Zudem wird die gemeinsame europäische Beschaffung erleichtert. Um dies in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu vereinfachen, soll der Teilnehmerkreis bei kooperativen Beschaffungen auf Unternehmen aus der Europäischen Union beschränkt werden, wie es im Gesetzentwurf heißt.

Die Änderungen am Entwurf erweitern den Kreis der Auftraggeber um bundeseigene Gesellschaften. Außerdem soll bei der Identifizierung von auf dem Markt verfügbaren Produkten sichergestellt werden, dass allen Anforderungen der Bundeswehr nachgekommen wird. Eine dritte Änderung verlängerte den vorgesehenen Geltungsbereich des Gesetzes um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026.

In der Debatte im Wirtschaftsausschuss inkl. der Öffentlichen Anhörung (Liste der Stellungnahmen) wurde deutlich, dass das zeitlich befristete Gesetz nur der Auftakt zu einer Reform des allgemeinen Vergaberechts sein soll, da das BwBBG nicht die Reform des Beschaffungswesens an sich ersetze. Zudem solle trotz einer Änderung der Losvergabe auch mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit der Wettbewerbsbeteiligung nicht verwehrt werden.

Der Mittelstand wird auch in einem Entschließungsantrag der Ampelfraktionen hervorgehoben. Dort heißt es unter anderem: „Um die mittelständischen Interessen auch im Rahmen des Geltungsbereichs des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes zu wahren, soll der Auftraggeber diese Interessen weiterhin im Beschaffungsprozess vornehmlich berücksichtigen.“ 

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