Bundeswehr-Sondervermögen auf den Weg gebracht

Nach zähen Verhandlungen haben sich Regierung und Opposition am 29. Mai 2022 auf die Eckpfeiler zur Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 100 Mrd. € für die Bundeswehr verständigt.

Bundeskanzler Olaf Scholz hatte in seiner Rede anlässlich der russischen Angriffskrieges angekündigt, dass er ein Sondervermögen Bundeswehr schaffen will. Es wird einmalig mit 100 Milliarden Euro ausgestattet werden, um die „Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit“ der Bundeswehr zu stärken und grundgesetzlich verankert werden. Die Mittel des Sondervermögens sollen ausschließlich dem Schließen anerkannter Fähigkeitslücken bei der Bundeswehr dienen und damit zur „Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr […], insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen“ dienen. Hierbei soll vorrangig auf marktverfügbare und bewährte Systeme (gegenüber Entwicklungslösungen) zurückgegriffen werden. Zudem wurde sich darauf verständigt, dass nach Verausgabung des Bw-Sondervermögens die notwendigen Mittel zur weiteren Erreichung des 2%-Zieles aus dem Bundeshaushalt geleistet werden sollen. Die insbesondere von den Grünen geforderte Ausdehnung der Finanzierung auf Maßnahmen zur Cybersicherheit, für den Zivilschutz sowie zur Stabilisierung von Partnerländern soll nunmehr aus dem regulären Bundeshaushalt finanziert werden und nicht über das Sondervermögen.

Im Eilverfahren haben sich die Ausschüsse des Bundestages mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung befasst und letztlich hat der Haushaltsausschuss am Donnerstagabend grünes Licht zum Bundeswehrsondervermögensgesetz – BwSVermG gegeben. Mit dem Gesetzentwurf wird der Bundestag heute in 3. Lesung auch den Wirtschaftsplan verabschieden welcher 38 Maßnahmen (Vorhaben) zur Finanzierung aus dem Sondervermögen auflistet, welche sich in folgende Beschaffungskategorien gliedern lassen:

Tabelle

Darüber hinaus sind 500 Mio. € für Forschung, Entwicklung und künstliche Intelligenz (KI) im Wirtschaftsplan vorgesehen. Dagegen werden zusätzliche Ausgaben für das Auffüllen der Munitionsbestände nicht vom BwSVermG erfasst, sondern sind über den regulären EPL 14 zu finanzieren. Im Vergleich zum regulären Haushalt sind die mit dem Gesetz genehmigten Verpflichtungsermächtigungen zeitlich unbegrenzt und auch Ausgabereste dürfen zeitlich unbegrenzt übertragen werden. 

 

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