Lobbyregistergesetz betrifft uns und viele Mitglieder 

Am 1. Januar 2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung vom 16. April 2021 (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, strukturelle Transparenz zu schaffen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu stärken.

In das Lobbyregister müssen sich alle natürlichen Personen und Organisationen eintragen, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, oder eine solche Tätigkeit in Auftrag geben.
 
Der BDLI wird sich ebenfalls spätestens bis zum 28. Februar 2022 eintragen. Für Sie, die Mitglieder des BDLI, gilt zu beachten, dass die bloße Mitgliedschaft im BDLI noch kein Auftragsverhältnis begründet und daher noch keine separate Eintragung in das LobbyRG benötigt, es sei denn, dass Sie unabhängig von der Mitgliedschaft im BDLI auch in eigenem Namen Interessensvertretung betreiben oder anderweitig (über Dritte) in Auftrag geben.
 
Als Kontaktaufnahme wird jedes Schreiben, jedes Telefonat oder sonstige Kontaktaufnahme an einen entsprechenden Adressaten gewertet, unabhängig ob davon Kenntnis genommen wird oder die Kontaktaufnahme erfolgreich ist. Darüber hinaus werden bereits Kontaktaufnahmen, die nur dazu dienen die Grundlagen oder Möglichkeiten für eine spätere Einflussnahme zu schaffen als Ausübung von Interessensvertretung im Sinne des LobbyRG gewertet. Die Eintragung in das LobbyRG ist verpflichtend, wenn Sie Interessensvertretung regelmäßig betreiben, oder diese auf Dauer angelegt, oder Dritte diese für Sie übernehmen (auch Tochterunternehmen), oder Sie mehr als 50 Interessensvertretungskontakte innerhalb von drei Monaten haben.

Sobald eine dieser vier Voraussetzungen erfüllt wird, ist die Eintragung in das LobbyRG obligatorisch!
 
Ein Hinweis für die Mitgliedsunternehmen des BDLI, die selbst eintragungspflichtig sind:

Zur Errechnung der Höhe Ihres gesamten finanziellen Aufwands für Interessensvertretung zählt auch der prozentuale Anteil Ihres Mitgliedsbeitrages an den BDLI, der vom BDLI für Interessensvertretung aufgewendet wird. Wir werden Ihnen individuell diesen Wert mitteilen.
 
Diese neu eingeführte Eintragungspflicht ist leider nicht selbsterklärend (allein das Handbuch der Bundestagsverwaltung zur Eintragung umfasst ca. 180 Seiten), wir haben Ihnen deshalb einige Erläuterungen zusammengestellt: Die Registrierung über den Bundestag finden Sie hier. Weitere Informationen können Sie sowohl dem Handbuch für das Lobbyregister als auch einer weiteren guten Übersicht der de'ge'pol entnehmen. Zudem finden Sie hier ein Modell zur Angabe finanzieller Aufwendungen. 
 
Neben dem LobbyRG des Bundes haben Bundesländer ebenso Lobbygesetze erlassen. Zum einen ist bereits seit dem 1. Mai 2021 das Transparenzregistergesetz (TRegG) des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten. In das Transparentregister müssen sich Unternehmen und weitere Organisationen eintragen, wenn sie eine Interessensvertretung ausüben.

Hier gelangen Sie zur Registrierung.

Ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 ist im Freistaat Bayern das neue Bayerische Lobbyregistergesetz (BayLobbyRG) in Kraft getreten.

Hier gelangen Sie zur Registrierung. 

In das jeweilige Register muss man sich eingetragen haben, bevor man die eigenen Interessen vertreten möchte. In beide Register wird sich der BDLI ebenfalls eintragen.