Deutsches Weltraumgesetz (Bild: Adobe Stock)

Deutsches Raumfahrtgesetz | ECKPUNKTE AUS SICHT DER DEUTSCHEN RAUMFAHRTINDUSTRIE

Völkerrechtliche Vorgaben und das Anliegen nach größerer Rechtssicherheit, ins-besondere für Investitionen und kommerzielle Raumfahrtprojekte sprechen für ein deutsches Weltraumgesetz. Andere Staaten sind hier bereits tätig geworden und haben entsprechende Weltraumgesetze erlassen. Darunter sind insbesondere die großen Raumfahrtnationen USA, Russland, Frankreich, Großbritannien und Japan, aber auch Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Norwegen, Schweden und Österreich.

Der BDLI begrüßt daher die Ankündigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), ein solches Gesetz zu schaffen und bietet an, das BMWK bei den begonnenen gesetzgeberischen Arbeiten zu unterstützen. Es wird darum gebeten, den BDLI und seine Mitgliedsunternehmen möglichst frühzeitig in den Gesetzgebungs­prozess einzubinden. Deutschland sollte auf EU-Ebene und international auf einheitliche Regelungen hinwirken. 

1.        Ziel des Gesetzes

Das deutsche Weltraumgesetz sollte ein möglichst einfaches, schlankes Gesetz sein, das sowohl inhaltlich als auch sprachlich zum Ausdruck bringt, den Interessen der deutschen Raumfahrt und der beteiligten Industrie zu dienen.

Es wäre zu begrüßen, wenn im Gesetz als Ziel die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovation, der Nachhaltigkeit und der Sicherheit verankert würde.

 

2.        Anwendungsbereich des Gesetzes

Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte klar bestimmt sein und Definitionen enthalten, die insbesondere an den international konsentierten Begrifflichkeiten orientiert sind.

Es wäre zu begrüßen, wenn sich im Gesetzgebungsverfahren mit Be­ griffen wie, „Hersteller von Weltraumgegenständen“, „Betreiber“,

„Hersteller von Komponenten“, „Weltraumaktivität“ und insbesondere Differenzierungen zwischen diesen und weiteren an der Raumfahrt beteiligten Akteuren auseinandergesetzt würde.

Darüber hinaus sollte das Verhältnis des Weltraumgesetzes zum Satellitendatensicherheitsgesetz klargestellt und Letzteres gleichzeitig aktualisiert werden.

 

3.        Genehmigungsverfahren: „Genehmigung und ständige Aufsicht“

a)        Genehmigung

Die Erteilung der Genehmigung sollte rechtlich klar in Tatbestand und Rechtsfolge unterteilt werden und als gebundene Entscheidung ausgestaltet sein. Bei den Genehmigungsvoraussetzungen ist es wichtig, dass nur technisch und wirtschaftlich zuverlässige Unternehmen eine Genehmigung erhalten. Die konkreten Anforderungen sollten weder strikter noch geringer als in anderen Staaten sein und sich am Stand der Technik und der wirtschaftlichen Machbarkeit orientieren, um keine zwischenstaatlichen Wettbewerbsnachteile entstehen zu lassen.

Es wäre zu begrüßen, wenn das Genehmigungsverfahren kurz, effektiv und möglichst elektronisch ausgestaltet werden würde, idealerweise auch mit einer Genehmigungsfiktion versehen wäre (§ 42a I VwVfG). Das einschlägige Gebührenrecht sollte sich an den marktwirtschaftlichen Bedingungen orientieren und nicht zu Wettbewerbsnachteilen führen. Die genehmigende Stelle sollte mit sachkundigen Personen besetzt sein, so schlank wie möglich gehalten werden und nicht gebührenfinanziert sein.

Darüber hinaus sollte erwogen werden, ob und inwieweit eine gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen anderer EU­Mitgliedstaaten sinnvoll erscheint. Auf die Gefahr des Forum­Shoppings wird hingewiesen.

 

b)        Ständige Aufsicht

Das Gesetz sollte Angaben dazu enthalten, wie die „ständige Aufsicht“ über private Raumfahrtaktivitäten organisiert ist. Berichts­, Nachweis­ oder Nachschaupflichten sollten möglichst geringgehalten werden, um nicht zusätzliche Bürokratie zu verursachen.

Es wäre zu begrüßen, wenn bei der Regelung der Aufhebung von Genehmigungen bzw. bei Nebenbestimmungen zu Genehmigungen die raumfahrtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt würden.

 

4.        Haftung

An der gegenwärtig geltenden Haftungsregelung sollte festgehalten werden. Sollte gleichwohl eine Regelung zur Ermöglichung eines Regresses des Staates beim Schaden verursachenden privaten Raumfahrtunternehmen aufgenommen werden, so sollte sie sich mit Fragen der Haftungsfreistellung, der Versicherung und der Differenzierung zwischen Betreibern und Herstellern von Weltraumgegenständen befassen. Aus einer solchen Regelung sollten keine Wettbewerbs­ und Standortnachteile resultieren.

 

5.        Erfindungen während einer Mission

Es wird angeregt, die möglicherweise entstehenden Rechte des geistigen Eigentums bei Erfindungen während einer Mission und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung kritisch zu diskutieren. Kooperationen sollten nicht verhindert werden. Eine gesetzliche Regelung sollte nicht in Widerspruch zu möglichen internationalen Regelungen stehen (z. B. ISS).

 

6.        Registrierung von Weltraumgegenständen

Die genehmigende Stelle sollte die Aufgabe erhalten, ein nationales Register für Weltraumgegenstände zu führen. Es wird vorgeschlagen, ein unbürokratisches Registrierungsverfahren zu etablieren, das kosten­ und zeitsparend ist.

 

7.        Vermeidung und Rückholung von Weltraumschrott

Das Gesetz sollte eine ökonomisch­ökologisch angemessene Aussage zum Umgang mit Weltraumschrott treffen und sich dabei an bereits existierenden europäischen Regelungen orientieren. Auflagen zur Vermeidung und zur Rückholung von Weltraumschrott sollten am Stand der Technik und an internationalen Regelungen orientiert sein, auf die Deutschland hinwirken sollte. Eine Beteiligung Deutschlands an internationalen Allianzen zur Beseitigung von Weltraumschrott wäre begrüßenswert.

 

8.        Abbau von Bodenschätzen auf Himmelskörpern

Das Gesetz sollte eine Aussage dazu enthalten, dass der Abbau von Bodenschätzen nach Maßgabe des Völkerrechts ein unterstützenswertes Ziel deutscher Raumfahrtpolitik darstellt. Gleichzeitig sollte die Bundesregierung auf EU­Ebene und weltweit darauf drängen, dass kein Staat einseitig Eigentumsfiktionen schafft, die später zu Konflikten im Weltall um die Nutzung von Ressourcen führen würden, soweit dies nicht bereits durch den „Treaty on principles governing the activities of states in the exploration of use of outer space, including the moon and other celestial bodies“ geregelt ist.

 

9.        Exportkontrollrecht

Es wird darum gebeten, das Weltraumgesetz und das Außenwirtschaftsrecht (AWG, AWV, KrWaffKontrG) aufeinander abzustimmen. Gleichzeitig sollte in diese Regelungen eine Privilegierung für Weltraumgegenstände und deren Zubehör eingefügt wer­ den (Änderungen der Anlagen). Eine Bereinigung der latenten Doppelregulierung in der Verbreitung von Satellitendaten über AWG und SatDSiG ist erforderlich.

Deutschland sollte zudem auf EU­Ebene darauf hinwirken, dass die Ausfuhr von Raumfahrtgegenständen/Zubehör in Nicht­EU­Staaten sowie die innerunionale Verbringung durch Änderungen des einschlägigen EU­Sekundärrechts (Dual­Use­ Verordnung, Verteidigungsgüter­Richtlinie) erleichtert werden. Für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie im globalen Maßstab ist dies von erheblicher Bedeutung.

Es wäre zu begrüßen, wenn die Immunität der ESA auch auf die Zulieferindustrie ausgeweitet werden könnte.

 

10.      Satellitendatensicherheitsgesetz

Es wird darum gebeten, das Weltraumgesetz und das Satellitendatensicherheitsgesetz aufeinander abzustimmen, eine Aktualisierung des Satellitendatensicherheitsgesetzes vorzunehmen (z. B. mit Blick auf die zeitlichen Anforderungen an die Daten­ und Dienstebereitstellung und die Sensitivitätskriterien) und die Gebührenordnung an die marktwirtschaftliche Situation anzupassen oder abzuschaffen, um damit eine weitere Kommerzialisierung zu ermöglichen.